Difu-Berichte 3/2003 - Aktuelle Information: Deregulierung im Baunebenrecht
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Bauherren und Architekten haben in der Tat häufig eine Fülle von Normen und Regeln zu beachten. Deren Umfang hängt allerdings sehr vom jeweiligen Bauvorhaben ab und kann stark differieren. Angesichts der offensichtlichen Unsicherheit, welche Normen und Regeln im Einzelfall bedeutsam sind oder sein könnten, ist der Wunsch verständlich, möglichst einfach und vollständig über den jeweils anzuwendenden Normkomplex unterrichtet und dabei nicht mit Doppelregelungen, Widersprüchlichkeiten oder Unnötigem konfrontiert zu werden. Diesem Wunsch Rechnung zu tragen, war der Anlass zu einem Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) zusammen mit Prof. Dr. Schmidt-Eichstaedt von der Technischen Universität Berlin und einem Expertenarbeitskreis durchführte. Zum Baunebenrecht im Sinne dieses Projekts gehören alle öffentlich-rechtlich verbindlichen Vorschriften von Bund und Ländern, die über die Anforderungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts hinausgehen und die sich unmittelbar auf die Zulässigkeit oder die Rechtmäßigkeit der Errichtung, der Änderung oder der Nutzung von baulichen Anlagen (einschließlich ihrer notwendigen Bestandteile und üblichen Nebenanlagen) auswirken. Verhaltensbezogene Regelungen und rein grundstücks-, aber nicht gebäudebezogene Vorschriften gehören nicht dazu. Vielfach handelt es sich um Regelungen, die verborgen und verstreut sind auf eine Vielzahl von nicht primär baubezogenen Gesetzen, wie beispielsweise sogar im Milchgesetz. Ferner gehören hierzu privat gesetzte Regeln, die über gesetzliche Vorschriften in den Normenbestand des öffentlichen Rechts inkorporiert worden sind (zum Beispiel durch die Vorschrift, nach anerkannten Regeln der Technik vorzugehen). Im Ergebnis konnte dem Wunsch nach Lichtung des Vorschriftendschungels nur begrenzt nachgekommen werden. Relevante Widersprüche sind selten (und dann weithin bekannt), eine Überprüfung der Standards auf ihre Zweckmäßigkeit konnte im Rahmen des recht kleinen Projekts nicht geleistet werden (vgl. hierzu den Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages zur Standardsetzung durch Normierung vom 13.5.2003; Mitteilungen des DST vom 1.7.2003). Erbracht haben die Untersuchungen aber wichtige Empfehlungen zu einer Modernisierung der Gesetzgebungstechnik, die dem berechtigten Anliegen der Architekten Rechnung trägt. Denn das Baunebenrecht richtet sich auch bei allen Vorhaben gewöhnlicher Art an einen Adressatenkreis, der keineswegs über den Stand und die Summe aller jeweils einschlägigen Regeln der Technik Bescheid wissen kann. Regelungsbereiche, in denen es nicht um höchst gefährliche Dinge wie etwa Atomanlagen geht, sollten in jene Systematik der "eingeführten Regeln der Technik" überführt werden, die schon heute im Bauordnungsrecht der Länder angewendet wird. Durch eine solche abschließende Deklarierung der verbindlichen technischen Normen würde ein wesentlicher Beitrag zur Deregulierung und damit Übersichtlichkeit geleistet und zugleich verhindert, dass unkontrolliert Recht durch demokratisch nicht legitimierte Arbeitskreise gesetzt wird, die möglicherweise bei der Festschreibung bestimmter Standards eigene und nicht immer sachgerechte Interessen verfolgen. Außerdem müssen zur Erleichterung des Auffindens auch abgelegener Vorschriften Normerfassung nach innen und Normvermittlung nach außen in einem zwischen Bund und Ländern kompatiblen und durchsichtigen System der elektronischen Texterfassung und Publikation erfolgen. Organisatorische Vorkehrungen in diese Richtung sind bei der gegenwärtig laufenden Umstellung der konventionellen Gesetzespublikation dringend erforderlich. |
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Weitere Informationen: Für Zuwender des Difu steht die Langfassung demnächst im Difu-Extranet gratis bereit: http://www.difu.de/extranet/publikationen/liste.phtml?kategorie=Aktuelle+Information |
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Das öffentliche Baurecht steht seit langem im schlechten Ruf der Unübersichtlichkeit. So wies beispielsweise die nordrheinwestfälische Architektenkammer bereits im Jahre 1994 darauf hin, dass "der … Architekt bei der Errichtung eines Wohngebäudes mit normalem Schwierigkeitsgradweit über 200 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Normen usw. zu beachten" habe. Darüber hinaus erwarte man von ihm - spätestens bei einem möglichen Schaden - das Wissen über den neuesten Stand der Technik.