Difu-Berichte 1/2003 - Das Bebauungsplanverfahren mit und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung
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Bereits nach altem Recht waren Bebauungspläne UVP-pflichtig, soweit durch Bebauungsplan die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werden sollte. Das neue UVPG bezieht den Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinie entsprechend nun aber auch Industriezonen für Industrieanlagen, Freizeitparks, Parkplätze, Campingplätze und Städtebauprojekte für sonstige bauliche Anlagen ab einer gewissen Größenordnung ein, soweit für diese ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Für diese Vorhaben ist dann eine Vorprüfung, häufig aber auch eine UVP durchzuführen.
Für die Städte und Gemeinden stellt sowohl die Vorprüfung als auch die Ausdehnung der UVP-Pflicht auf bislang nicht UVP-pflichtige Vorhaben eine neue Herausforderung dar. Für die Vorprüfung werden Checklisten oder Prüfkriterien entwickelt. Die Arbeitsteilung und Arbeitsabläufe in den Ämtern müssen neu gestaltet werden. In vielen Fällen muss der Leistungsumfang der Planungsleistungen bei Einschaltung privater Büros neu überdacht werden. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ergeben sich Fragen nach Umfang und Intensität der Prüfung. Dabei gilt im Grundsatz, dass keine zusätzlichen über das bereits nach dem Abwägungsgebot Erforderliche hinausgehenden Prüfungen durchzuführen sind. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem Umweltbericht zu dokumentieren. Der Inhalt des Umweltberichts ist durch § 2 a BauGB detailliert vorgegeben. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung und wird mit dem Planentwurf als Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Er ist auch Gegenstand der TÖB-Beteiligung. Änderungen des Umweltberichts können unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiederholung von Verfahrensschritten erforderlich machen. Insgesamt ergeben sich damit umfassende neue Anforderungen an das Bebauungsplanverfahren mit UVP. Die gerade in dritter Auflage erschienene Difu-Arbeitshilfe über das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans geht auf diese neuen Anforderungen ein.
Die Autoren, Dr. Marie-Luis Wallraven-Lindl und Horst O. Taft, beide langjährige Mitarbeiter der Münchener Bauverwaltung in leitender Funktion, geben wie schon in der Vorauflage zahlreiche praktische Hinweise zum gesamten Ablauf des Verfahrens. Dies gilt sowohl für die Vorbereitungsphase als auch für die Abwicklung der förmlichen Verfahrensschritte. Den Hinweisen liegen Überlegungen zugrunde, welcher Aufwand in welcher Verfahrensphase und bei welcher Problemstellung mit dem Ziel einer effektiven Verfahrensabwicklung gerechtfertigt erscheint. Besonders hilfreich sind darüber hinaus die in der Arbeitshilfe enthaltenen Formblätter und Muster, die Anregungen für die Standardisierung des Verfahrens geben und eine größere praktische Sicherheit bei der Planaufstellung gewährleisten. Bei der Überarbeitung der Muster- und Formblätter wurden die geänderten Rechtsvorschriften und der gewachsene Erfahrungsstand berücksichtigt. Zur besseren Handhabung der Arbeitshilfe wurden zudem Tipps, Beispiele sowie weiterführende Literatur und Rechtsprechung im Text durch Symbole besonders hervorgehoben. Die Arbeitshilfe dürfte damit für den Planungsalltag in vielen Bauverwaltungen eine gute Grundlage mit vielen Anregungen nicht nur für Berufsanfänger, sondern auch für erfahrene Planer darstellen. In Ergänzung zur Vorauflage werden auch die Anforderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung berücksichtigt, soweit sie für das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans von Bedeutung sind. Neuere obergerichtliche Rechtsprechung und einschlägige neuere Literatur wurde ebenfalls verwertet und die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur entsprechend ergänzt. Die Lesbarkeit der Arbeitshilfe wurde noch einmal verbessert, indem Beispiele, soweit sinnvoll, nicht mehr in den Anhang, sondern in den Text integriert wurden. Schließlich wurden auch Checklisten, Muster und Beispiele aktualisiert.
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Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001, in Kraft getreten am 3. August 2001 (BGBl. I 2001, S. 1950 ff.), ergeben sich neue Anforderungen an das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen. Grundsätzlich muss bei jedem Bebauungsplanverfahren festgestellt werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Auch wenn in den meisten Fällen keine solche Prüfung erforderlich ist, hat die neue Rechtslage für die Planungspraxis gravierende neue Fragen aufgeworfen. Dabei geht es zum einen um die Abgrenzung UVP-pflichtiger von nicht UVP-pflichtigen Bebauungsplänen, bei der es in der Praxis insbesondere dann Schwierigkeiten geben kann, wenn mehrere Vorhaben gleichzeitig oder nacheinander errichtet werden sollen. Diese Abgrenzungsfragen sind auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu klären. Dabei wird die UVP-Pflicht nicht nur nach der unterschiedlichen Art der Vorhaben, sondern auch davon abhängig gemacht, ob bestimmte Leistungs- und Größenwerte erreicht und überschritten werden. In vielen Fällen muss zusätzlich im Rahmen einer Vorprüfung festgestellt werden, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Vorprüfung wird im Fachjargon auch Screening genannt.