Difu-Berichte 1/1997 - Öffentliche Anhörung zur BauGB-Novelle

Am 29. Januar 1997 führte der Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zur BauGB-Novelle durch. Der überwiegende Teil der Anhörung wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Zu einer solchen schriftlichen Stellungnahme war auch das Difu eingeladen. Anders als beim Planspiel, wo es darum ging, die Auffassungen der Planspiel-Kommunen zur Geltung zu bringen, konnte hier das Difu seine eigene Position ausdrücken. Die ausführliche Beantwortung des vom Bundestagsausschuß vorgegebenen Fragenkatalogs erfolgte auf der Grundlage einer breiten Abstimmung im Hause, an der vor allem die Bereiche Städtebaurecht, Stadtplanung, Landschaftsplanung und Sozialwissenschaften beteiligten. Berücksichtigt wurden ferner die Erkenntnisse aus dem Gesprächskreis des Difu zur BauGB-Novelle 1997, der seit dem 21. Dezember 1993 in mehreren Sitzungen die Themenkreise der Novellierung erörterte.

In der Stellungnahme wurden auch die Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, die das Difu im Rahmen seiner Projektfamilie zum Städtebaurecht durchgeführt hat. Hierzu gehören insbesondere folgende Arbeiten:

   Bunzel und Lunebach zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 11, 1994),
   Bunzel u.a. zu städtebaulichen Verträgen (Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 14, 1995),
   Apel, Henckel u.a. zu Möglichkeiten der Steuerung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung "Flächen sparen, Verkehr reduzieren" (Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 16, 1995),
   Preisler-Holl u.a. zu Ausgleich und Ersatz in Bauleitplänen (Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 19, 1996),
   Bunzel und Meyer zur Flächennutzungsplanung (Difu-Beiträge zur Stadtforschung, Bd. 20, 1996).

Im folgenden wird die Beantwortung des Fragenkatalogs auszugsweise abgedruckt.



Wie

wird die vorgesehene Integration umweltschützender Belange in das Baugesetzbuch beurteilt (§ 1a BauGB-E)?



Wie

beurteilen Sie die Einbeziehung der Entscheidung von Ausgleich und Ersatz in das Abwägungsprinzip des BauGB?



Wie

beurteilen Sie einen darüber hinausgehenden Vorschlag, für ökologische Belange im Städtebau- und Raumordnungsrecht von vornherein ein Optimierungsgebot festzuschreiben?

Die vorgesehene Integration der planerischen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch wird im Ergebnis begrüßt. Umweltschutz als einzelne Fachaufgabe stößt angesichts der komplexen umweltrelevanten Problemstellungen immer mehr an seine Grenzen. Notwendig ist daher die Integration umweltbezogener Belange in fachübergreifende Regelungen. Eine solche Regelung enthält das Baugesetzbuch mit der Bauleitplanung, die trotz ihres mißverständlichen Namens weit über die Leitung der baulichen Maßnahmen hinaus die Entwicklung der gesamten Stadt maßgeblich steuert. Umweltschutz verliert durch die Integration in das Baugesetzbuch daher nicht an eigenständiger Bedeutung, sondern gewinnt Einfluß und Umsetzungsinstrumente hinzu.

Der Bedeutungsgewinn des Umweltschutzes wird gerade nicht durch die Einbeziehung der Entscheidung über Ausgleich und Ersatz in das Abwägungsprinzip des BauGB beschränkt. Durch die besondere Hervorhebung umweltschützen- der Belange durch einen eigenständigen § 1a BauGB wird die Bedeutung der Umwelt für die planerische Abwägung in ihrem Gewicht gegenüber dem geltenden Recht deutlicher gemacht. Zugleich wird hierdurch sichergestellt, daß der erreichte Standard bei der Erfassung und Bewertung der Belange etwa des Naturschutzes nicht zurückgenommen und der Inhalt der Eingriffsregelung nicht verwässert, sondern im Gegenteil stärker zur Geltung gebracht wird. Das auf der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen 1992 in Rio beschlossene Prinzip der Nachhaltigkeit setzt die gleichzeitige Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Entwicklungsbedingungen voraus. Nachhaltigkeit bedeutet gerade nicht Optimierung einzelner Belange zu Lasten anderer, auch nicht der Ökologie zu Lasten der Ökonomie oder der sozialen Verträglichkeit. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Bedeutung der Umweltbelange für das Bauleitplanverfahren mit dem "Baurechtskompromiß" deutlich gewachsen ist. Umweltschutz wird zunehmend nicht mehr als etwas der Bauleitplanung Fremdes und Fernes angesehen, sondern als ihr elementarer Bestandteil. Die infolgedessen zunehmende konstruktive Kooperation von Bauleitplanung und Naturschutz auf der kommunalen Ebene ermöglicht eine weithin optimale Umsetzung integrierter Vorgehensweisen.

Optimierungsgebote für einzelne Belange bringen für die kommunale Praxis keine Erleichterung bei der Abwägung, sondern können im Gegenteil zu Fehleinschätzungen der Belange führen. Dies kann zur Folge haben, daß die so qualifizierten Belange nicht in der erforderlichen Weise mit anderen Belangen abgewogen werden. Das Abwägungsgebot selbst zielt auf Optimierung im Sinne einer nachhaltigen, die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in ihrer ortsspezifischen Gesamtheit integrierenden Entwicklung. Nur bei einer solchen ganzheitlichen Sichtweise kann Planung die Grundlagen für eine dauerhaft tragfähige Entwicklung schaffen. Die vorrangige Berücksichtigung oder Optimierung einzelner Belange kann daher nur im planerischen Einzelfall gerechtfertigt sein; als generelle Vorgabe des Gesetzgebers wäre sie dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung abträglich. Ein Optimierungsgebot für bestimmte ökologische Belange sollte daher im Interesse eines ernstzunehmenden Umweltschutzes im BauGB nicht festgeschrieben werden.



Wie

wird die vorgesehene Fortentwicklung der planerischen Eingriffsregelung beurteilt?

Es wird sehr begrüßt, daß die planerische Eingriffsregelung bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans ansetzt. Dies ermöglicht eine frühzeitige Sicherung von notwendigen Ausgleichsflächen etwa in einem Ausgleichsflächenpool oder durch Bildung eines Ökokontos und erhöht damit den Handlungsspielraum der Gemeinden bei der verbindlichen Bauleitplanung. Die Ermöglichung einer Zuordnung der Ausgleichsflächen zu bestimmten Eingriffen erscheint allerdings wegen hierdurch unter Umständen begründeter unnötiger Bodenpreissteigerungen und damit Erschwerung des Zugriffs auf die benötigten Flächen nicht hilfreich.

Sinnvoll wäre demgegenüber, die Geltungsdauer von Flächennutzungsplänen auf etwa 15 Jahre zu begrenzen. Auf diese Weise kann die Anpassung alter Pläne an neuere Anforderungen und Entwicklungen sichergestellt werden, was insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Fortschreibung der Pläne im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zweckmäßig wäre. Die derzeit häufig zu beobachtende Praxis punktueller Änderungen reicht hierfür nicht aus.

Positiv wird insbesondere auch die Möglichkeit der planexternen Kompensation gesehen (vgl. aber Antwort auf Frage I.4).



Wie

wird die Möglichkeit der Ausweisung und Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes beurteilt?



Erwarten

Sie nachteilige Auswirkungen aus der Sicht des Naturschutzes?



Erwarten

Sie Kostenvorteile für den Bauherrn?



Halten

Sie bei der planerischen Eingriffsregelung eine Unterscheidung zwischen den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen weiterhin für erforderlich?

Das Baugesetzbuch erlaubt nach unserer Auffassung allenfalls in sehr eingeschränktem Maße bei engem räumlichen Zusammenhang die Aufteilung eines Bebauungsplans auf zwei Plangebiete. Dies zwingt in der Regel dazu, den Ausgleich am Ort des Eingriffs, jedenfalls im Bebauungsplangebiet, vorzunehmen. Dies ist nicht immer ökologisch sinnvoll und häufig auch wegen der dichten Bebauung gar nicht möglich. Folge ist die Verlagerung des Baugeschehens in den dünner besiedelten Randbereich der Städte, was aber im Sinne einer Zielvorstellung der kompakten Stadt weder sinnvoll ist noch dem Gebot der Nachhaltigkeit entsprechen würde. Es wird daher begrüßt, daß der Ausgleich außerhalb des Gebiets des Eingriffsbebauungsplans möglich ist.

§ 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 5 BauGB E legen aber nach wie vor den Schluß nahe, daß ein Bebauungsplan mit geteiltem Geltungsbereich nicht zulässig ist, sondern zwei selbständige Bebauungspläne nötig sind, wenn die Ausgleichsflächen an anderer Stelle als in dem Eingriffsbebauungsplan verortet werden sollen. Die Möglichkeit eines zweiten Bebauungsplans für Ausgleichsflächen ist sinnvoll, wenn auf diese Weise ermöglicht wird, Ausgleichsflächen bereits zu sichern, bevor ein Eingriffsbebauungsplan aufgestellt wird. Es ist aber auch nicht selten der Fall, daß Eingriff und Ausgleich gleichzeitig planerisch bewältigt werden müssen. Dann besteht die Gefahr, daß eine zusammenhängende Maßnahme, nämlich der Eingriff und sein Ausgleich, auf zwei selbständige Bebauungspläne aufgeteilt werden muß, die unter Umständen ein unterschiedliches Schicksal erleiden können. Es ist zum Beispiel ohne weiteres denkbar, daß der Eingriffsbebauungsplan in Kraft tritt, der Ausgleichsbebauungsplan aber an Fehlern leidet oder im Verfahren nicht so rasch vorankommt, wie beabsichtigt. Es stellt sich dann die Frage, ob das Fehlen des Ausgleichsbebauungsplans Auswirkungen auf die Rechtsbeständigkeit des Eingriffsbebauungsplans hat oder nicht. Die Aufteilung auf zwei selbständige Bebauungspläne kann dazu führen, daß der Eingriffsbebauungsplan bereits verwirklicht wird, ohne daß die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden können. Sind die baulichen Eingriffe aber erst einmal erfolgt, genießen sie Bestandsschutz. Es erscheint daher zweckmäßig, neben dem zweiten Bebauungsplan auch einen Bebauungsplan mit geteiltem Geltungsbereich zu ermöglichen. Bei zeitgleichem Vorgehen für Eingriff und Ausgleich kann so sichergestellt werden, daß Eingriff und Ausgleich im selben Bebauungsplan mit demselben Verfahren und zum selben Zeitpunkt geregelt werden.

Nachteilige Auswirkungen aus der Sicht des Naturschutzes sind hierdurch nicht zu erwarten, eher das Gegenteil. S. wird ermöglicht, größere zusammenhängende Flächen zu schaffen, zu sichern oder zu entwickeln, die eine größere ökologische Effizienz entfalten als kleinteilige Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar am Eingriffsort.

Für den Bauherrn können sich hieraus durchaus Kostenvorteile ergeben, weil die Ausgleichsmaßnahmen nicht auf teuren und ökologisch hierfür unter Umständen gar nicht geeigneten Baugrundstücken vorgenommen werden müssen, sondern auf geeigneteren, das heißt weniger teuren und effektiver aufwertbaren Flächen - etwa im Randbereich der Gemeinden oder sonst an ökologisch sinnvollen Orten - durchgeführt werden können.

Eine Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erscheint aus unserer Sicht nicht erforderlich. Die Abgrenzung ist bisher schon eher nur theoretischer Natur und spiegelt oft eine Scheinperfektion oder eine sehr differenzierte Scheinlösung vor, die im praktischen Alltag nicht zu erreichen ist.



Wie

wird der vorgesehene Wegfall der Teilungsgenehmigung beurteilt?

Bei formaler und theoretischer Betrachtung erscheint die Teilungsgenehmigung ähnlich wie die schon längst abgeschaffte Bodenverkehrsgenehmigung im städtischen Bereich als ein überflüssiges Relikt früherer Zeiten, da durch sie selbst nicht unmittelbar städtebaulich Relevantes bewirkt wird. Die von der Bundesanstalt für Landesplanung und Raumpflege ermittelten 200 000 Genehmigungsvorgänge könnten danach im Sinne der Verwaltungsvereinfachung entfallen.

Aus Sicht des Difu stellt sich die Teilungsgenehmigung aber als ein besonders effektives Instrument einer schlanken Kommunalverwaltung dar, die zudem noch private Investoren vor unnötigen Aufwendungen schützt. Zwar bewirkt die Teilung eines Grundstücks unmittelbar nichts, aber sie erfolgt in aller Regel nur, wenn damit ein bestimmter Zweck verfolgt wird. Sonst könnte man auf die Teilung verzichten. Dieser Zweck ist in der Regel die Bebauung oder Nutzungsänderung des abgeteilten Grundstücks. Erfährt der Grundstückseigentümer erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Rahmen eines Bauvoranfrage- oder Baugenehmigungsverfahrens, daß das durch die Teilung entstandene Grundstück nicht bebaubar ist, werden ihm in der Regel bereits erhebliche Aufwendungen - etwa für Architektenhonorare - entstanden sein. Bei Prüfung eines Teilungsantrags ist dies in der Regel noch nicht der Fall. Und der Aufwand der Verwaltung ist in jedem Fall höher als die kurze Beratung bei der Beantragung der Teilungsgenehmigung.

Das Entfallen der Teilungsgenehmigung würde bedeuten, daß in empfindlichen Bebauungsplangebieten die Bebauungspläne geändert werden müssen, um auf mögliche Grundstücksteilungen reagieren zu können. Da die bisherigen Dichtevorschriften grundstücksbezogen sind, gelten sie bei einem geteilten Grundstück für jedes der Grundstücksteile und können so also zu einer erheblichen unerwünschten und ungeplanten Nachverdichtung führen. Bei neuen Bebauungsplänen müßte in solchen Fällen von vornherein die Regelungsdichte durch Festlegung von Baukörpern oder Baulinien erhöht werden.

Das vom Deutschen Institut für Urbanistik im Auftrag des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau durchgeführte Planspiel zur BauGB-Novelle 1997 hat zahlreiche weitere Fälle aufgezeigt, in denen die Teilungsgenehmigung nicht unmittelbar rechtlich, wohl aber verwaltungspraktisch äußerst hilfreich und sinnvoll ist:

   Das Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen stellt sicher, daß die Gemeinde über die Veränderungen der Grundstückszuschnitte Kenntnis erhält und so Gelegenheit hat, städtebauliche
 
   Fehlentwicklungen, die sich auf diese Weise ankündigen, entweder durch Beratung hinsichtlich Bebauungsformen, Nutzungsweisen oder Erschließungsarten zu steuern oder diesen mit der Aufstellung eines gegebenenfalls. nur einfachen Bebauungsplans rechtzeitig entgegenzuwirken. n In anderen Fällen erleichtert die Notwendigkeit der Teilungsgenehmigung, unzulässige Umnutzungen von Betriebswohnungen in Gewerbegebieten zu verhindern. Ein sonst erforderliches repressives Einschreiten der Bauaufsicht würde über den gegenwärtigen Verwaltungsaufwand weit hinausgehen und wäre praktisch nicht leistbar.
 
   Mehraufwand entsteht immer auch dann, wenn die Gemeinde nach vollzogener Teilung gedrängt wird, zur Legalisierung der beabsichtigten baulichen Nutzung einen von ihr gar nicht vorgesehenen Bebauungsplan aufzustellen. In diesen Fällen setzen dann entweder einzelne Privatinteressenten ihre Nutzungsvorstellungen gegen die Gemeinde durch, oder es bedarf großen Aufwands, die Schädlichkeit der von den Privaten geplanten Nutzung für die Gemeindeentwicklung überzeugend darzulegen.

Im übrigen ist der Hinweis, daß nur drei Prozent aller Anträge auf Teilungsgenehmigung abgelehnt würden, nur ein Teil der kommunalpraktischen Wahrheit. Sehr viele weitere Teilungsgenehmigungen werden erst nach Beratung durch die Gemeinde genehmigungsfähig, und weitere Teilungsanträge werden nach Erörterung mit der Gemeinde erst gar nicht mehr oder in anderer Weise gestellt.

Im Ergebnis wird durch den Wegfall der Teilungsgenehmigung bei der Kommune also nicht Verwaltungsaufwand eingespart, sondern allenfalls verlagert, vielfach aber sogar erhöht.



Wie

beurteilen Sie die Neuregelung zur Zulässigkeit von Einzelvorhaben?



Wie

beurteilen Sie den Verzicht auf Einzelfall und Atypik bei der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB-E)?



Wie

beurteilen Sie die Streichung der Befreiungsmöglichkeit bei unzulässigen Betriebserweiterungen im Innenbereich (§ 34 Abs. 3 BauGB-E)?

Befreiungen sind ein wichtiges Instrument, um planerisch nicht vorhergesehenen Entwicklungen im Plangebiet ohne großen Aufwand Rechnung tragen zu können. Die Beschränkung auf einen Einzelfall ist dabei nicht erforderlich. Ob mit der Neuregelung allerdings die Atypik abgeschafft wurde, erscheint zweifelhaft. Die Atypik ist nach Difu-Auffassung ein wesensnotwendiger Bestandteil der Befreiung und kann daher gesetzlich gar nicht beseitigt werden. Liegt keine Atypik vor, liegt auch kein Befreiungstatbestand, sondern ein Planänderungserfordernis vor. Dafür aber ist das vorgesehene Verfahren einzuhalten.

Dies erscheint auch notwendig, wenn bei einer "Befreiung" keine Atypik mehr erforderlich ist; denn dann ist der Plan in diesem Punkt offenbar unzutreffend oder - das wird der häufigste Fall sein - zeitlich überholt. In jedem Fall ist dann aber die Neuaufstellung eines Bebauungsplans oder eine Änderung des Plans das gegebene und gebotene Mittel. Nur so wird der legitimationsstiftenden demokratischen Grundlage der kommunalen Bauleitplanung ausreichend Rechnung getragen. Das durch die Novelle weiter verbesserte, vereinfachte Änderungsverfahren für Bebauungspläne steht dazu bereit.

Die Streichung der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB wird begrüßt, da sie aufgrund der erleichterten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vielfach überflüssig ist. Eine Atypik ist hier sicher in allen Fällen gegeben. Reichen die Befreiungsmöglichkeiten für Betriebserweiterungen im Innenbereich aber nicht aus, so besteht zu Recht und aus denselben Gründen wie bei § 31 BauGB ein Planungserfordernis, dem auch mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan entsprochen werden kann.

 



Wie

bewerten Sie Überlegungen, die Städtebauförderung durch eine besondere Regelung im BauGB festzuschreiben?

Die Stadterneuerung ist eine auf unabsehbare Zeit fortbestehende Aufgabe der deutschen Städte und Gemeinden. In seiner Investitionsbedarfsschätzung für die Jahre 1990 bis 1999 kam das Difu allein für die alten Bundesländer für die Stadterneuerung auf einen Investitionsbedarf in Höhe von über 100 Mrd. DM. Auf ebenso unabsehbare Zeit wird, solange an dem Prinzip der Mischfinanzierung nach Art. 104a Abs. 4 Grundgesetz festgehalten wird, ein Bedarf an Städtebauförderung von Bundesseite bestehen. Es wäre daher sehr zu begrüßen, die Städtebauförderung durch eine besondere Regelung im BauGB festzuschreiben.



Hat

sich das Instrument der Erhaltungssatzung (§§ 172 ff. BauGB) Ihrer Auffassung nach bewährt?

Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung wird es erfordern, städtebauliche Entwicklungen auch stark im Bestand zu ermöglichen. Dies kann neben gewollten auch erhebliche ungewollte Auswirkungen auf den Bestand preiswerter Wohnungen im inneren Bereich der Städte ausüben. Um unerwünschte Auswüchse solcher Erneuerungsbestrebungen abzuwehren, hat sich die Erhaltungssatzung in den Städten, die sie gezielt anwenden, sehr bewährt. Sie ist ja kein Instrument, das über bestimmte Gebiete eine "Käseglocke" stellt, so daß hier keinerlei Erneuerung mehr möglich ist. Mit der Erhaltungssatzung soll vielmehr eine sozialverträgliche Entwicklung in diesen Gebieten abgesichert werden. Die Erhaltungssatzung kann so wesentlich dazu beitragen, zum Ausgleich ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange in Stadterneuerungsgebieten beizutragen. Zugleich kann sie dazu dienen, mit öffentlichen Geldern sanierte Stadtgebiete und preisgünstige Wohnungen für etwa einkommensschwächere Bewohnerschichten zu sichern. Das Instrument der Erhaltungssatzung sollte daher unbedingt im BauGB verbleiben.



Halten

Sie derzeit eine grundlegende Novellierung der Baunutzungsverordnung - etwa im Hinblick auf die Einfügung von Freiflächentypen - für erforderlich?

Die Baunutzungsverordnung trägt durch einfache Regeln zur Nutzungsdichte, mit denen gleichwohl komplexe Sachverhalte adäquat abgebildet werden, sehr zur Vereinfachung der städtebaulichen Planung bei. Gedacht ist hierbei etwa an die Grund- oder Geschoßflächenzahl. Durch das Ausgleichserfordernis baulicher Maßnahmen gewinnen Freiflächen für die Bauleitplanung dieselbe Bedeutung wie Bauflächen. Es wäre daher sinnvoll, die Baunutzungsverordnung zu einer generellen "Raumnutzungsverordnung" weiterzuentwickeln, die Bau- und Freiflächen gleichermaßen erfaßt. Wirklich hilfreich wäre dies aber nur, wenn es gelänge, für Freiflächen ähnlich einfach handhabbare Kennziffern zu entwickeln wie für Bauflächen. Dies könnte etwa mit der Grünflächenzahl, dem Biotopflächenfaktor oder ähnlichen Maßeinheiten erfolgen. Hierzu ist aber noch erheblicher Forschungs- und Diskussionsaufwand zu leisten. Es wäre daher zu begrüßen, wenn der Deutsche Bundestag der Bundesregierung - ähnlich wie bei der Verabschiedung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 12. Februar 1993 - hinsichtlich der Rechtstatsachen- und Wirkungsforschung den Auftrag erteilen würde, die Forschung zur Vorbereitung einer solchen Novellierung der Baunutzungsverordnung zu intensivieren. Bei dem augenblicklichen Diskussions- und Forschungsstand ist eine Novellierung der Baunutzungsverordnung in der in der Frage angesprochenen Richtung nach Difu-Auffassung nicht möglich.



Wie

beurteilen Sie den Ansatz der Baunutzungsverordnung, durch vorsichtige Flexibilisierung und den Wegfall von einschränkenden Forderungen mehr Nutzungsmischung zu ermöglichen?



Soll

die Unterscheidung zwischen reinem und allgemeinem Wohngebiet aufgegeben werden?



Wie

beurteilen Sie die generelle Öffnung des Kerngebietes für Wohnnutzung?



Wie

beurteilen Sie die Streichung der Vorschrift über die Unzulässigkeit von schutzbedürftigen Vorhaben, wenn sie bestimmten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (bisher § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO)?



Wie

beurteilen Sie die Flexibilisierung der städtebaulichen Maßvorschriften in § 17 BauNVO?

Die Nutzungstrennung, die den Städtebau in Deutschland nach dem Krieg geprägt hat, ist nicht auf die Charta von Athen zurückzuführen, die nur die Trennung unverträglicher Nutzungen gefordert hat, ansonsten aber gerade eine enge Zuordnung komplementärer Nutzungen verlangt, wie sie jetzt durch das Prinzip der Nachhaltigkeit wieder aufgegriffen wird, sondern auf Wünsche der Bevölkerung und Wirtschaft nach Schutz vor ruhestörendem Lärm. Die Baunutzungsverordnung und die Immissionsschutzvorschriften haben diese Vorstellungen durch räumliche Trennung unterschiedlicher Nutzungsarten optimiert. Die Baunutzungsverordnung ist entgegen vielfacher Aussage daher keineswegs leitbildneutral, sondern folgt im Grundsatz dem Leitbild der Nutzungstrennung, ermöglicht aber nach den letzten Änderungen zunehmend auch die Nutzungsmischung. Der städtebauliche Normalfall nach der Baunutzungsverordnung bleibt aber die Nutzungstrennung.

Es ist daher zu begrüßen, wenn durch vorsichtige Eingriffe der Gedanke der Nutzungsmischung explizit hineingetragen wird. Alle vorgeschlagenen Änderungen bewirken keine umstürzenden Änderungen. Aber da Gesetze auch eine wichtige "edukatorische" Funktion besitzen, könnten diese Änderungen dazu beitragen, einen Bewußtseinswandel der Planerinnen und Planer sowie der Bevölkerung allgemein herbeizuführen.

Der wichtigste Anstoß in diese Richtung würde die Abschaffung des reinen Wohngebiets sein. Auch würde so ein ausschließlich dem Wohnen dienendes Gebiet ja nicht gänzlich unmöglich gemacht. S. wie jetzt die Nutzungsmischung durch die Regelung des § 1 Abs. 4 bis 9 Baunutzungsverordnung erreicht werden kann, könnte künftig durch Einsatz der Möglichkeiten dieser Vorschriften die Nutzungstrennung wieder hergestellt werden. Allerdings wäre dann hier gewissermaßen die Beweislast umgekehrt und die Nutzungsmischung, anders als im geltenden Recht, der Regel- und Nutzungstrennung der Ausnahmefall. Zugleich würde damit in Gebieten nach § 34 BauGB, die zur Zeit von reinem Wohnen geprägt sind, eine vorsichtige Nutzungsmischung möglich werden. S. könnten z.B. die reinen Wohngebiete der Plattenbausiedlungen in den neuen Bundesländern nunmehr ohne das Erfordernis eines Bebauungsplans auf der Grundlage von § 34 BauGB mit der hier erforderlichen komplementären Nutzung angereichert werden. Durch das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB wäre abrupten und zu weitgehenden Änderungen ein Riegel vorgeschoben.

Nur wenn es gelingt, das reine Wohngebiet zu streichen, sind nach Difu-Auffassung die anderen Änderungen der Baunutzungsverordnung sinnvoll. Ohne diese Streichung und die damit hervorgerufene "Verunsicherung" auch im Bereich des Immissionsschutzes, der hier abgestuft nach den Wohngebietskategorien vorgeht, ist eine Änderung dieser Verordnung wegen der dadurch geschaffenen neuen Regelungsschicht nicht zu befürworten, da dann der bewirkte Verwaltungsaufwand bei den Kommunen zu hoch ist. Als ergänzende Vorschriften dagegen sind die generelle Öffnung des Kerngebiets für Wohnnutzung und auch die Streichung von § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO sinnvolle Maßnahmen, die weiteren Anstoß zur Änderung in anderen Rechtsgebieten geben könnenWichtig wäre z.B. eine Änderung der Rechtsprechung im Bereich des Nachbarschutzes, die dem Grundsatz der Priorität ausdrücklich Geltung verleiht. Ansätze dazu sind in der Rechtsprechung bereits erkennbar. Wer gewußt hat, in welch störende Umgebung er sich hineinbegibt, darf später nicht auf Unterlassung der Störung klagen können. Außerdem muß niemand geschützt werden, der bewußt in eine nicht ganz ruhige Umgebung hineinbaut. Auch hier ist der edukatorische Wert der Novellierung vermutlich höher als die unmittelbare praktische Auswirkung.

Nicht begrüßt wird die Änderung der Obergrenzen für die bauliche Dichte in bloße Orientierungswerte. Auch bisher war die Überschreitung bei hinreichender Begründung möglich. Die Erfahrung zeigt, daß die Begründung in einer für die Überschreitung der Dichte-Obergrenzen prädestinierten städtebaulichen Situation kein Hindernis für die Überschreitung darstellte. Werden Obergrenzen jedoch von vornherein als Orientierungswerte relativiert, verlieren sie ihre maßstabgebende Wirkung. Auch hier würde eine Änderung wieder edukatorisch wirken, aber nach Difu-Auffassung in die falsche Richtung. Investoren würden Argumente an die Hand gegeben, eine maximale Grundstücksausnutzung zu erreichen, auch wenn dies städtebaulich nicht angezeigt ist. Bei Wegfall der Anzeigepflicht für aus einem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungspläne würde diese Wirkung noch verstärkt, zumal Flächennutzungspläne meist keine Darstellungen zur Dichte enthalten.

Weitere Informationen:

Dr.-Ing. Ass. jur. Arno Bunzel      Telefon: 030/39001-238
Dr. jur. Rolf-Peter Löhr      Telefon: 030/39001-220