Difu-Berichte 1-2/2005 - Arbeitshilfe: Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Arbeitshilfe
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Seit dem 20 Juli 2004 gelten die Vorschriften zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung, die durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) in das BauGB eingeführt wurden. Die europäische Plan-UP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG) machte diese Änderung im Städtebaurecht erforderlich. Grundsätzlich sind die Vorschriften zur Umweltprüfung auf alle Verfahren für Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) anzuwenden, die nach dem 20.7.2004 förmlich eingeleitet wurden sowie auch auf früher eingeleitete Verfahren, soweit diese erst nach dem 20.7.2006 abgeschlossen werden. Die Umweltprüfung ist damit ein generelles Element des Verfahrens zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen.
Wesentliche Elemente der Umweltprüfung sind:
- die Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprufung im Einzelfall (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB),
- die Konsultation der Trager Offentlicher Belange (TOB) zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprufung im Rahmen der fruhzeitigen Burgerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB),
- die Erarbeitung eines Umweltberichts als Teil der Begrundung im Aufstellungsverfahren zunachst als Entwurf, in dem die ermittelten und bewerteten erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben werden (§ 2a BauGB),
- die Beteiligung der Offentlichkeit am Umweltbericht im Rahmen der Offenlegung sowie der TOB (§ 4 Abs. 2 BauGB),
- die Fortschreibung des Umweltberichts und die Berucksichtigung der Ergebnisse der Umweltprufung in der Abwagung zum Bauleitplan bei der abschliesenden Beschlussfassung zum Bauleitplan
sowie nachfolgende Elemente, die nicht mehr Teil der Umweltprüfung sind:
- das Erstellen einer zusammenfassenden Erklarung uber die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Offentlichkeits- und Behordenbeteiligung im Bebauungsplan berucksichtigt wurden, und aus welchen Grunden der Plan nach Abwagung mit den gepruften, in Betracht kommenden weiteren Planungsmoglichkeiten gewahlt wurde,
- die Uberwachung der erheblichen, insbesondere nachteiligen unerwarteten Umweltauswirkungen bei der Durchfuhrung der Bauleitplane sowie
- die darauf bezogene Pflicht der Behorden, die Gemeinden uber die ihnen diesbezuglich vorliegenden Erkenntnisse auch nach In-Kraft-Treten des Bauleitplans zu informieren.
Städte und Gemeinden müssen nun die neuen Regelungen bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch praktisch umzusetzen. Diese Umsetzung wird dadurch erleichtert, dass die Regelungen zur Umweltprüfung im Kern nur eine Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bauleitplanung darstellen. Die zu erwartenden Vorerfahrungen dürfen jedoch nicht überbewertet werden, da die Durchführung einer UVP nur bei zahlenmäßig relativ wenigen, besonders großen bzw. besonders komplizierten Bebauungsplänen, erforderlich war. Zudem enthält die Regelung zur Umweltprüfung einige - wenn auch wenige - neue Aspekte. Eine Eins-zu-eins-Übertragung der aus der UVP bekannten Verfahrens- und methodischen Standards auf die normalen, kleineren und weniger komplizierten Bebauungspläne ist deshalb weder möglich noch empfehlenswert.
Die meisten Städte und Gemeinden haben mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderung erst begonnen. Sie befinden sich in der Erprobungs- und Einführungsphase. Auf ausgereifte und gesicherte praktische Erfahrungen kann deshalb nicht zurückgegriffen werden. Daher ist es für die Anwender in den Städten besonders hilfreich, auf eine Arbeitshilfe zurückgreifen zu können, die Empfehlungen zur praktischen Umsetzung enthält und die mehr ist als die rechtliche Kommentierung der gesetzlichen Bestimmungen. Die neue Arbeitshilfe soll Impulse und Anregungen für eine praktikable Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen geben. Dabei wird sowohl auf die Erfordernisse einer rechtssicheren Umsetzung als auch auf die Notwendigkeit einer effizienten Verfahrensgestaltung geachtet. Hierbei konnten bereits zahlreiche Anregungen aus der kommunalen Praxis aufgegriffen werden.
Die Arbeitshilfe geht auf alle Elemente der Umweltprüfung ein, indem sie Wege zur praktischen Umsetzung aufzeigt Außerdem wird auf mögliche alternative Verfahrensgestaltungen unter Benennung der Vor- und Nachteile hingewiesen sowie durch den Abdruck von Formulierungsbeispielen und Mustern ganz praktische Hilfestellungen gegeben. So werden im Kapitel zur Verfahrensgestaltung die Möglichkeiten der Integration, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgestellt und Formulierungsbeispiele für die Anschreiben zu dieser Beteiligung gegeben. Auch ein Beispiel für die nach dem neuen Recht geforderte zusammenhängende Erklärung ist dokumentiert. Diese ist mit dem Bauleitplan nach seinem In-Kraft-Treten zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, und über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Sie ist kein Teil des Bauleitplans oder der Begründung, sondern ein eigenständiges Dokument. Ihr Fehlen wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht aus. Durchgehend finden sich zu allen angesprochen Fragen Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung und weiterführende Literatur.
Übersicht zum Umweltaspekt „Luftverunreinigungen“ |
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Datengrundlagen |
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Methoden |
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Bewertungsmaß- stäbe, technische Standards |
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Einen breiten Raum nehmen die Empfehlungen zur Abfassung des Umweltberichts ein. Außerdem werden ein Gliederungsmuster präsentiert und die vom Gesetz geforderten Angaben im Einzelnen im Hinblick auf eine praktikable Abarbeitung aufgerufen. Eine wichtige Neuerung besteht zum Beispiel in der expliziten Erwähnung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Ausgehend von der früheren Rechtssprechung des BVerwG zur Beachtlichkeit von Planungsalternativen und zur UVP ergeben sich im Grundsatz keine erweiterten Prüfpflichten gegenüber der früheren Rechtslage. Allerdings bedarf es einer ausführlicheren Dokumentation. Es wird dargestellt, dass sich die Prüf- und Dokumentationspflichten nach den Zielen der Planung und nach der Planungsebene erheblich unterscheiden können. Vertieft erörtert wird auch die praktische Integration der "Eingriffsregelung" und der FFH-Verträglichkeitsprüfung in die Umweltprüfung und den Umweltbericht. Als Leitlinien der Empfehlungen zum Umweltbericht werden die Wahrung der Lesbarkeit, die Vermeidung von Wiederholung sowie von inhaltlichen Überfrachtungen hervorgehoben.
Entsprechend richten sich die Empfehlungen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung an den Zielen "Vermeidung überschießender Untersuchungen" sowie der "Vermeidung von Doppelprüfungen" aus. Hier werden die Möglichkeiten zur Nutzung vorhandener Informationsquellen und zur Abschichtung zwischen den verschiedenen Planungsebenen vorgestellt. Einen besonderen Stellenwert kann dabei der Landschaftsplanung eingeräumt werden. Erläutert wird daher, wie Landschaftsplanung für die Umweltprüfung genutzt und wie sie bei paralleler Aufstellung sinnvoll mit der Umweltprüfung koordiniert bzw. integriert werden kann.
Ein neues Element im deutschen Städtebaurecht ist das so genannte "Monitoring". In Umsetzung von Art. 10 Plan-UP-Richtlinie haben die Gemeinden nach § 4c BauGB die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführungen der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. So sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt werden. Diese Überwachung soll die Gemeinde in die Lage versetzen, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Im Lichte dieser Zielsetzung und unter Berücksichtigung und Nutzung vorhandener Informationsquellen, ist bereits im Umweltbericht eine Auswahl geeigneter und angemessener Überwachungsmaßnahmen zu treffen. Die Arbeitshilfe bietet praktische Hinweise, wie die gesetzlich geforderte Überwachung weitgehend im Rahmen der bestehenden Verwaltungsabläufe organisiert werden kann. Wesentliches Element dabei ist die nach § 4 Abs. 3 BauGB begründete Informationspflicht der Behörden. Danach haben die Behörden die Gemeinden auch nach Abschluss des Verfahrens zu unterrichten, sofern ihnen Erkenntnisse über die erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Bauleitplans vorliegen. Dem gemäß regelt § 4c Satz 2 BauGB, dass die Gemeinden bei der Überwachung der Umweltauswirkungen neben den von ihnen bereits im Umweltbericht darzustellenden Überwachungsmaßnahmen, die Informationen der Behörden nutzen. Zudem werden Wege aufgezeigt, wie der Umfang der Überwachung an den Erfordernissen des konkreten Planungsfalls orientiert angemessen eingeschränkt werden kann.
Der thematische Gegenstand der Umweltprüfung und die Belange des Umweltschutzes werden in dem Kapitel zu den "Schutzgütern" umfassend aufgerufen. Diese Bandbreite ist kein Standard für die Umweltprüfung, deren Prüfumfang sich an den Erfordernissen des Einzelfalles ausrichtet, sondern hat die Funktion einer Checkliste. Auf deren Grundlage ist festzustellen, welche der angesprochenen Umweltauswirkungen im konkreten Fall relevant werden. Die einzelnen Schutzgüter werden im Kontext ihrer möglichen praktischen Relevanz erläutert. Zudem werden systematisch die einschlägigen fachgesetzlichen Ziele, die als Bewertungsmaßstab zu berücksichtigen und im Umweltbericht zu benennen sind, vorgestellt. Ergänzt wird dies für jeden angesprochenen Umweltaspekt durch die Auflistung der maßgeblichen Datengrundlagen, Methoden und Bewertungsmaßstäbe bzw. technischen Standards (siehe exemplarisch für den Umweltaspekt).
Schließlich wird auch auf den erweiterten Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens eingegangen, da hier von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht und von der Pflicht zur Überwachung der Umweltauswirkungen der Durchführung des Bauleitplans abgesehen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Aufstellung (also nicht nur die Änderung) eines Bebauungsplans in einem Gebiet im Sinne von § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortsteile) im vereinfachten Verfahren erfolgen. Erfasst werden sollen damit bestandssichernde Bebauungspläne, von denen üblicherweise keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Schutzgüter und sonstige Umweltbelange als Gegenstand der Umweltprüfung |
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1. Naturhaushalt und Landschaftsbild
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2. Mensch und seine Gesundheit
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter 4. Wechselwirkungen |
Dr.-Ing. Ass. jur. Arno Bunzel; Telefon: 030/39001-238; E-Mail: bunzel@difu.de
