Grenzen der Regelungskompetenz der Raumordnungsplanung im Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit
Themenfelder |
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Bereich |
Stadtentwicklung, Recht und Soziales |
Bearbeiter |
Privatdozent Dr. Arno Bunzel, Ass.iur. Stefanie Hanke LL.M, Freiherr-vom-Stein Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften (AEK) e.V. |
Im Land Sachsen-Anhalt wird derzeit ein neuer Landesentwicklungsplan (LEP) aufgestellt. Der Entwurf des Plans verfolgt in Bezug auf die Verwendung des Begriffs "Zentraler Ort" einen neuen Weg, der von der bisher in der Raumordnungsplanung eingeführten Verwendung des Begriffs grundlegend abweicht.
Ausgangspunkt ist das zweite Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt v. 19. Dez. 2007 (GVBl. LSA 2007 S. 466). Nach dem neuen § 2b Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt ist "Zentraler Ort" ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der "Zentrale Ort" ist dabei im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Die Neuerung besteht primär in dem Umstand, dass nicht mehr die politische Gemeinde als solche "Zentraler Ort" im Sinne der Raumordnungsplanung ist, sondern nur noch bestimmte im Landesentwicklungsplan oder im Regionalplan festzulegende Teile der politischen Gemeinde. Die vorgenannte Definition soll sich wiederum ausschließlich auf die Konzentration von überörtlichen Versorgungseinrichtungen im zentralen Siedlungsgebiet beziehen. Damit wird nicht nur eine Begriffsverwirrung in Bezug auf die Bedeutung Zentraler Orte bewirkt, sondern zugleich das Verhältnis von staatlicher Landesplanung zur gemeindlichen Planungshoheit tangiert.
Auch in anderen Ländern gibt es Ansätze, zentralörtliche Funktionen räumlich konkret bestimmten Ortsteilen oder Teilräumen zuzuweisen. Dabei spielen auch unterschiedliche Überlegungen zur räumlichen Steuerung zentraler Versorgungseinrichtungen eine Rolle. Vor diesem Hintergrund stellt sich die über den konkreten Planungsfall hinausgehende Frage nach der Grenzziehung zwischen der landesplanerischen Regelungskompetenz und der kommunalen Planungshoheit.
Das Deutsche Institut für Urbanistik erarbeitet auf Anregung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und unter Einbindung und Mitfinanzierung der Freiherr vom Stein-Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften (AEK) e.V. ein Gutachten, um im Lichte der aktuellen und zum Teil auch schon umgesetzten Überlegungen der Raumordnungsplanung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der letzten Jahre eine zeitgemäße Neubestimmung der Grenzen landes- und regionalplanerischer Planungskompetenz im Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit vorzunehmen.
Das Gutachten soll im Herbst 2010 vorgelegt und Anfang 2011 in einer an die interessierten Fachkreise gerichteten Veranstaltung der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
